Bestimmungen
Den
gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern in Österreich
bietet ein Bundesgesetz vom 3.Mai 1974, das Pyrotechnikgesetz. Demnach
werden Feuerwerksartikel entsprechend ihrer Art und Wirkung in 4 Klassen
eingeteilt.
- Klasse I:
das Gesamtsatzgewicht darf nicht mehr als 3 Gramm betragen. In diese
Klasse fallen unter anderem Feuerwerksscherzartikel wie z.B Bengalische
Zündhölzer, Knallerbsen,....
- Klasse II: in diese Klasse fällt das so genannte Kleinfeuerwerk
wie z.B. Luftheuler, kleinste Raketen und Schweizer Kracher. Feuerwerksartikel
dieser Klasse haben ein Gesamtsatzgewicht von 3- 50 Gramm und dürfen
von Personen unter 18 Jahren weder besessen, noch erworben werden. Im
Ortsgebiet von Felixdorf ist die Verwendung von Feuerwerksartikeln dieser
Klasse verboten.
- Klasse III: Feuerwerksartikel mit einem Gesamtsatzgewicht zwischen
50 und 250 Gramm fallen in diese Kategorie. Besitz und Verwendung sind
nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zulässig.
- Klasse IV: Großfeuerwerke mit einem Gesamtsatzgewicht über
250 Gramm sind in dieser Kategorie angesiedelt. Die Bewilligung
für die Durchführung dieser Feuerwerke fällt wie bei der Klasse III
in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde.
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Gefahrenhinweise
- Überlassen Sie
niemals unberechtigten Personen Feuerwerkskörper!
- Zünden Sie sämtliche
Feuerwerkskörper nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in unmittelbarer
Umgebung von Gebäuden, Fahrzeugen etc...
- Löschen Sie "Blindgänger"
mit Schnee oder Wasser ab, bevor diese entsorgt werden!
- Richten Sie Raketen
nie auf Menschen, Gebäude Fahrzeuge etc.; eine standfeste Abschussvorrichtung
sichert das senkrechte Aufsteigen der Rakete!
- Halten Sie ein
Löschmittel bereit.
- Rufen Sie sofort
die Feuerwehr, Notruf, falls ein Feuerwerkskörper Gebäude, Fahrzeuge
etc in setzt.
- Steht Ihre Wohnung
in der Silvesternacht leer, so schließen Sie Fenster und Dachluken,
um ein Eindringen von verirrten Raketen zu vermeiden!
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Grundsätzlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, egal welcher
Klasse, in der Nähe von Kinder, - Alters,- und Erholungsheimen sowie vor
Kirchen, Gotteshäusern und Krankenanstalten verboten. |